2. Pflichten des Veranstalters, Pflichten des Kunden
Der Veranstalter ist verpflichtet, die Leistungen gemäß den in der
aktuell gültigen Buchungsbestätigung und dem Prospekt
enthaltenen Angaben im vertraglich miteinander vereinbarten Umfang
zu erbringen. Die Mietgegenstände sind in einem ordnungsgemäßen
und verkehrstauglichen Zustand vom Veranstalter zu übergeben.
Sollte in Folge höherer Gewalt (z.B. Gewitter, schwere Flutwelle,
orkanartige Stürme) eine gefahrlose Durchführung der Tour nicht
möglich sein, kann sowohl der Veranstalter, als auch der Kunde den
Mietvertrag kündigen. Ein Anspruch auf Ersatz besteht nicht.
Der Kunde ist verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich von
allen Umständen zu informieren, die evtl. Unfälle oder Vorfälle
oder eine Veränderung des Zustandes der Mietgegenstände betreffen,
oder den Verlust oder Schaden an den Mietgegenständen betreffen.
Jeder Teilnehmer einer durch den Kunden vertretenden Gruppe ist
verpflichtet, eine Schwimmweste - auch bei Schwimmfähigkeit - zu
tragen. Für Kinder bis einschließlich 8 Jahre ist das Tragen einer
Rettungsweste nach EN-Norm 100 Pflicht.